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Gemäß Verordnung (EU) 2019/6 und § 108 (2) müssen alle Arzneimittel-Anwendungen bei Bienenvölkern dokumentiert werden. Belege sind 5 Jahre aufzubewahren. Für jeden Bienenstand wird ein separates Blatt geführt. Die PDFs können jederzeit ausgedruckt und dem Veterinäramt vorgelegt werden.